Nach den ursprünglichen Verwaltungsgrundsätzen Personengesellschaft 2010[1] ging die Finanzverwaltung von folgenden Grundsätzen aus:

  • Aus der Sicht Deutschlands als Anwenderstaat gelten die Einkünfte vermögensverwaltender, gewerblich geprägter Personengesellschaften[2] als Unternehmenseinkünfte i. S. des Art. 7 OECD-MA, soweit ein Abkommen keine ausdrückliche anderweitige Regelung enthält.
  • Es ist davon auszugehen, dass der Staat, in dem sich eine Betriebsstätte der gewerblich geprägten Personengesellschaft befindet, die von der Betriebsstätte erzielten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Betriebsstättenvorbehalte uneingeschränkt besteuern darf.
  • Deutschland ordnet hierbei auch Sondervergütungen[3] dem Artikel über die Unternehmensgewinne zu (Art. 7 OECD-MA), soweit ein DBA keine davon abweichende Regelung enthält.

Die Finanzverwaltung bezieht sich insoweit auch auf den sog. OECD-Personengesellschaftsbericht und dessen Übernahme in den MAK.

Bei der Lösung o. g. Fallgruppen in Tz. 2.2-.2.2.4 der VerwGrSPG 2010[4] war allerdings im Einzelfall auch detailliert die Folgeproblematik der Zuordnung und der Betriebsstättenbegründung zu prüfen. Die Verwaltung ging hierbei davon aus, dass der Ort der Leitung eine Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) OECD-MA begründet, der die Beteiligung zuzuordnen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leitung tatsächlich in Deutschland ausgeübt wird (Fallgruppen 1-3 in Tz. 2.2.1-2.2.3 der VerwGrSPG 2010[5]) und eine feste Geschäftseinrichtung mit Tagesgeschäften in Deutschland besteht (vgl. Tz. 2.2.3 der VerwGrSPG 2010[6]).

Im Zweifel muss der Ansässigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung vermeiden (vgl. Tz. 3.1 der VerwGrSPG 2010[7]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge