Am 6.7.2022 hat das BMF einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (DAC 7 UmsG) veröffentlicht. Mit der 6. Änderung der Amtshilferichtlinie wurden die rechtlichen Grundlagen, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen, weiterentwickelt. Die Anpassungen verfolgen den Zweck, die Kooperation der Behörden zu intensiveren und ihre Effizienz zu steigern. Dies ist notwendig, um die gesetzmäßige Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherzustellen und Steuerflucht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Der Referentenentwurf umfasste zum einen die nach DAC7 vorgesehenen Meldepflichten für elektronische Plattformbetreiber und Änderungen zum EU Amtshilfegesetz im Zusammenhang mit der internationalen Zusammenarbeit der Finanzbehörden. Daneben wurde jedoch auch umfangreiche Änderungen der Abgabenordnung vorgesehen, die eine Modernisierung des Steuerverfahrensrechts bezwecken. Allerdings ist hierbei auch eine deutliche Verschärfung der steuerlichen Mitwirkungspflichten u. a. auch der Dokumentation von Verrechnungspreisen vorgesehen. Am 26.8.2022 wurde der Gesetzesentwurf veröffentlicht, der einige Änderungen zum Referentenentwurf enthält. Die Endfassung des Gesetzes wurde am 28.12.2022 veröffentlicht.[1]

Hervorzuheben sind folgende Änderungen:

  • Die aktuellen Regelungen zur Dokumentationspflicht sehen vor, dass die Finanzbehörden die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen sollten. Ab 2025 sind die Aufzeichnungen im Falle einer Außenprüfung ohne gesondertes Vorlageverlangen vorzulegen.
  • Die Vorlagefristen beginnen ab 2025 schon mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
  • Die Vorlagefrist beträgt ab 2025 einheitlich für alle Geschäftsvorfälle 30 Tage. Aktuell ist dies nur für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle der Fall, wohingegen für gewöhnliche Geschäftsvorfälle eine Frist von 60 Tagen gilt. Eine Verlängerung der Vorlagefrist ist in begründeten Fällen weiterhin möglich.
  • Hinsichtlich der Strafzuschläge nach § 162 Abs. 4 AO wird ergänzend geregelt, dass das Finanzamt bei der Ermessensausübung zur Höhe des Zuschlags neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung berücksichtigen muss.

Bewertung

Bisher gab es in Deutschland im Gegensatz z. B. zu den USA keine Verpflichtung zur zeitnahen Dokumentationserstellung. Die Neuregelungen führen jedoch faktisch zu einer zeitnahen Dokumentationspflicht für alle Geschäftsvorfälle und mithin zu einer deutlichen Verschärfung der Verrechnungspreisdokumentationspflichten.

[1] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl 2022 I S. 2730.

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