Die Regelungen zur Funktionsverlagerung gelten nach § 21 Abs. 15 AStG ab dem VZ 2008. Eine Rückwirkung ist daher nicht möglich.[1]

Die VWGFVerl[2] enthalten in den Rn. 61 ff. kurze Hinweise, welche Grundsätze bereits in den Vorjahren anzuwenden sind (z. B. Prinzip der doppelten Fremdgeschäftsführer).

Die Neufassungen des § 1 Abs. 3b AStG bzw. der FVerlV 22 sind ab dem Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

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