Mit dem AbzStEntModG wird die bisherige Preisanpassungsklausel des § 1 Abs. 3 Satz 11 f. AStG a. F. konkretisiert und erhält mit § 1a AStG 22 einen eigenen Paragrafen:

§ 1a Satz 1 AStG 22 lautet:

"Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche spätere Gewinnentwicklung erheblich von der Gewinnerwartung ab, die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag, ist widerlegbar zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf die Verrechnungspreisvereinbarung bestanden und unabhängige Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart hätten."

Es sollte also immer eine vertragliche Preisanpassungsklausel vereinbart werden um Kapitalisierungseffekte zu vermeiden.

Andernfalls greift die gesetzliche Preisanpassungsklausel in § 1a Satz 2 AStG 22. Unter anderem wurde dabei der Anpassungszeitraum von 10 auf 7 Jahre herabgesetzt. Bei der zu vermeidenden gesetzlichen Preisanpassungsklausel wird nach der Neufassung in Fällen der Übertragung eines wesentlichen immateriellen Werts der angemessene Anpassungsbetrag im 8. Jahr nach Geschäftsabschluss besteuert, wenn innerhalb von 7 Jahren nach Geschäftsabschluss die tatsächliche Gewinnentwicklung erheblich von der Gewinnerwartung abweicht und keine (vertragliche) Preisanpassungsklausel vereinbart wurde, die unabhängige Dritte vereinbart hätten. Eine erhebliche Gewinnentwicklung liegt vor, wenn der Fremdvergleichspreis anhand der tatsächlichen Gewinnentwicklung um mehr als 20 % vom vereinbarten Verrechnungspreis abweicht.

Hinsichtlich Einzelheiten vgl. den gesonderten Beitrag Internationales Steuerrecht: Funktionsverlagerung – Preisanpassungsklausel und Dokumentation.

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