Sofern ein DBA besteht, sind dessen Abgrenzungsklauseln ergänzend zu beachten. Die DBA schaffen hierbei keine neuen, über das nationale Steuerrecht Deutschlands hinausgehenden Berichtigungsmöglichkeiten, sondern begrenzen deutsche Besteuerungsmöglichkeiten. Diese Auffassung ist umstritten. So soll Art. 9 OECD-MA eine Sperrwirkung für Gewinnkorrekturen nach nationalem Recht bewirken, wenn die nationale Vorschrift Gewinnberichtigungen unter Voraussetzungen zulässt, die mit den Voraussetzungen des Art. 9 OECD-MA nicht übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die strengen formellen Anforderungen des sog. Nachzahlungsverbots für verdeckte Gewinnausschüttungen auch grenzüberschreitend durchsetzbar sind. In den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023[1]

wird dem in den Rz. 1.1-1.6 Rechnung getragen. Die Verwaltung akzeptiert grundsätzlich eine Sperrwirkung der Gewinnkorrekturklausel des Art. 9 OECD-MA gegenüber § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei sich lediglich auf fehlende klare und eindeutige Vereinbarung berufenden vGA. Damit wird der Rechtsprechung des BFH gefolgt.[2]

Der BFH hat ungeachtet seiner Aufgabe der allgemeinen Rechtsprechung zur Sperrwirkung der DBA im Urteil vo. 27.2.2019 klar zum Ausdruck gebracht, dass er hinsichtlich der formellen vGA-Grundsätze an seiner Auffassung festhält.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge