Der BFH lässt allerdings nach der sog. Dokumentations-Rechtsprechung

[1]

einen Gegenbeweis hinischtlich der vorgenannten Grundsätze der Verlustzuordnung zu. Hierbei muss nach BFH im Rahmen einer Beweislastumkehr der Steuerpflichtige die Ursachen darlegen.

Hinzu kommen ab 2003 die Vorgaben der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung.[2]

Dies sind:

§ 2 Abs. 4 GAufzV: Bei wesentlichen Änderungen von Dauersachverhalten sind Informationen auch nach Geschäftsabschluss aufzuzeichnen, insbesondere, wenn in einem Geschäftsbereich Verluste erkennbar werden, die ein Fremder nicht hingenommen hätte. Der Stpfl. muss aufzeichnen, was er zur Beseitigung der Verlustursachen unternommen hat.

§ 4 Abs. 2 Nr. 5 GAufzV: Erforderlich sind Aufzeichnungen über Ursachen von Verlusten und über Vorkehrungen zu deren Beseitigung, wenn Verlustausweise aus Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden in mehr als 3 aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen.

Die Möglichkeit eines Gegenbeweises setzt eine Ursachenforschung voraus, d. h. es ist eine detaillierte Funktions- und Risikoanalyse mit insbesondere der Geschäftsvorfallbezogenheit sowie der Risikokontrollansatz zu beachten. D.h. es ist eine genaue Analyse der Verlustursachen für die Verteidigung in der Betriebsprüfung unerlässlich.[3] Die möglichen Beurteilungen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:

Mögliche Ursachen der Ertragsschwäche und deren steuerliche Bewertung

[2] Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung, GAufV v. 12.7.2017, BGBl. I 2017 S. 2367.
[3] Rasch, IWB 2021, S. 654, 664.

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