Zur Handhabung ist Rz. 209 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungssteuer[1] zu beachten.

Hiernach ist die Anrechnung fiktiver Quellensteuern im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank nur möglich, wenn die Anrechnung nach dem DBA nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Grundlage stellt hierzu die auf der Internetseite des steuerlichen Info-Centers des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichte Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern dar.

Ansonsten kann die Anrechnung nur im Rahmen der Veranlagung durch das zuständige Finanzamt erfolgen.

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