Im Rahmen der Abgeltungssteuer ist die Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowohl auf Ebene des auszahlenden Finanzinstituts als auch hilfsweise im Rahmen der Veranlagung weiterhin möglich.[1] Bei ausländischen Wertpapieren im inländischen Depot wird der anrechenbare Teil der ausländischen Quellensteuer unmittelbar vom inländischen Kreditinstitut auf die Abgeltungssteuer angerechnet. Bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen und Kursgewinnen (ausländisches Depot) kann die hierauf angefallene ausländische Quellensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden. Die Anrechnung ausländischer Steuern auf Kapitalerträge erfolgt nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG. Durch eine entsprechende Änderung des § 32d Abs. 5 EStG im JStG 2009 wurde geregelt, dass § 34c EStG auf Kapitaleinkünfte keine Anwendung findet und damit auch die sog. "per-country-limitation", also die Prüfung der Anrechenbarkeit für jeden Quellenstaat getrennt, für die privaten Kapitaleinkünfte nicht gilt.

Wie im Anwendungsbereich des § 34c EStG sind Ermäßigungsansprüche nach den jeweiligen DBA zu beachten. Durch die Anrechnung der ausländischen Steuern kann sich die deutsche Einkommensteuer auf null reduzieren, eine Erstattung der ausländischen Steuer ist allerdings nicht möglich.[2] Die Grundsätze des § 32d Abs. 5 EStG sind bereits – soweit möglich – auf Ebene der Kreditinstitute zu beachten.[3] Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer bereits durch das Kreditinstitut kommt insbesondere bei Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften in Betracht. Für derartige ausländische Kapitalerträge wurde in § 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG eine Kapitalertragsteuerpflicht für inländische Kreditinstitute geschaffen.

 
Praxis-Beispiel

Ausländische Kapitalertragsteuer

 
Ausländische Dividende 100
Steuerberechnung:  
Abgeltungssteuer (25 %) 25
./. anrechenbare ausl. Steuer - 15
zu zahlende Abgeltungssteuer 10
[2] Anhang 19 II EStH 2016, Rz. 204.

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