DBA-Erstattungsansprüche

Die DBA enthalten regelmäßig einen Artikel über die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, wenn der lokale Steuerabzug über dem DBA-Satz liegt (z. B. Art. 28 DBA/Schweiz). Hiernach ist regelmäßig der Quellensteuerabzug nach dem Recht des Quellenstaates zulässig, bei rechtzeitigem Antrag (zwischen 3 und 5 Jahren) des Steuerpflichtigen ist jedoch eine DBA-Entlastung zu gewähren.

Zur Geltendmachung derartiger Erstattungsansprüche stellen die ausländischen Steuerbehörden Antragsformulare zur Verfügung, die unmittelbar dort, ggf. auch über die inländischen Kreditinstitute, bezogen werden können. Das Bundeszentralamt stellt ebenfalls die bekannten Antragsformulare der ausländischen Steuerverwaltungen im Internet (www.bzst.de unter "Ausländische Quellensteuer") zur Verfügung. Sofern für einzelne Staaten keine entsprechenden Vordrucke bekannt sind, steht auf der Internetseite des BZSt ein bundeseinheitlich abgestimmter Vordruck zur Verfügung. Die Wohnsitzfinanzämter sind mit diesem Verfahren nur insoweit befasst, als die Antragsformulare einen Bestätigungsvermerk des Finanzamts über die Ansässigkeit des Gläubigers der Kapitalerträge im Inland vorsehen.

Ein einheitliches Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung für Zwecke der Steuerentlastung steht auf der o. g. Internetseite des BZSt zur Verfügung.

Die für DBA-Staaten geltenden Quellensteuersätze ergeben sich aus einer Übersicht, die das BZSt jährlich veröffentlicht.[1] Dabei handelt es sich um abkommensrechtlich vereinbarte Höchstbeträge. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich mit ausländischer Quellensteuer belastet wurde, denn verschiedene Staaten verzichten nach ihren nationalen Vorschriften auf die Erhebung von Steuern auf Dividenden oder Zinsen, die an nichtansässige Personen gezahlt werden (z. B. Großbritannien und Südafrika), obwohl ihnen das DBA ein solches Recht einräumt. In diesen Fällen kommt eine Anrechnung ausländischer Steuern nicht in Betracht. Ausnahmen ergeben sich, wenn das DBA ausnahmsweise eine fiktive Quellensteueranrechnung vorsieht.[2]

Erstattungsansprüche aufgrund nationaler Besonderheiten im Ausland

Die auszahlende Stelle darf allerdings keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer vornehmen, wenn in dem betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. In diesem Fall muss die Anrechnung im Wege der Veranlagung beantragt werden.[3] Dies gilt insbesondere für die Sonderfälle Norwegen und Spanien.[4]

In Spanien wird die Quellensteuer für Dividenden (seit 2010: 19 %) zunächst abgezogen. Dort kann der Anteilseigner bis einschließlich 2014 im Rahmen eines Erstattungsverfahrens einen Freibetrag von 1.500 EUR geltend machen, wenn er seinen Wohnsitz in einem EU- oder DBA-Staat hat.[5] Vor der Anrechnung der spanischen Steuern im Inland hat der Steuerpflichtige für diese Jahre einen entsprechenden Erstattungsantrag in Spanien zu stellen. Das steuerliche Info-Center des BZSt stellt auf seiner Homepage z. T. ausländische Vordrucke zur Erstattung ausländischer Quellensteuern zur Verfügung. Dort ist auch eine unverbindliche Information zur Antragstellung in Spanien enthalten. Ab 2015 entfällt hingegen dieses Teilfreistellungsverfahren.[6]

 
Praxis-Beispiel

Dividenden aus Spanien

A bezog in den Jahren ab 2010 jeweils 2.000 EUR Dividenden aus Spanien. Die inländische auszahlende Stelle hat keine Quellensteueranrechnung vorgenommen und auf die Dividende 500 EUR (2.000 EUR x 25 %) Kapitalertragsteuer einbehalten. A kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Anrechnung der spanischen Quellensteuer beantragen.

Bei der Lösung ist zu differenzieren:

Jahre 2010 – 2014:

Da A bis zum Kapitalertrag von 1.500 EUR nach spanischem Recht einen vollständigen Erstattungsanspruch gegenüber den spanischen Finanzbehörden besitzt und für den übersteigenden Kapitalertrag von 500 EUR nach dem DBA Deutschland-Spanien die Quellensteuer nur zu 15 % angerechnet werden kann, sind im Rahmen der Veranlagung 75 EUR [(2.000 EUR – 1.500 EUR) x 15 %] Quellensteuer anzurechnen.[7]

Jahre ab 2015:

Die nachgewiesene spanische Quellensteuer ist in Höhe von 300 EUR (15 % Quellensteuer von 2.000 EUR Dividende) uneingeschränkt anzurechnen. Die Abgeltungsteuer beträgt damit jeweils 200 EUR.

Eine vergleichbare Problematik stellt sich auch bei Dividenden aus Norwegen.[8] Dividendenzahlungen einer norwegischen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige natürliche Person unterliegen der norwegischen Quellensteuer i. H. v. derzeit 25 %. Die mit Quellensteuer belasteten Anteilseigner mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Quellensteuer. Dividenden sind in Höhe eines fiktiven risikofreien Ertrags aus dem investierten Kapital steuerfrei (sog. "shielding deduction"). Dieser steuerfreie Ertrag wird aus den tatsächlichen Anschaffungskosten der natürlichen Person für ihre Beteiligu...

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