Entsprechend der internationalen Praxis wird ab 2015 auf das Aufteilungssystem der tatsächlichen Arbeitstage umgestellt.[1] Das BMF-Schreiben vom 3.5.2018[2] stellt klar, dass der Erdienungszeitraum des Arbeitslohns grundsätzlich das Kalenderjahr ist. Die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit steht dem nicht entgegen. Die Verteilung erfolgt dann für das Kj. entsprechend den tatsächlichen Arbeitstagen.

Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage innerhalb eines Kalenderjahres, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die er Arbeitslohn bezieht. Krankheitstage mit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und Tage des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs sind folglich keine Arbeitstage. Dagegen können auch Wochenend- oder Feiertage grundsätzlich als tatsächliche Arbeitstage zu zählen sein, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und diese durch den Arbeitgeber vergütet wird. Eine solche Vergütung liegt auch vor, wenn dem Arbeitnehmer ein entsprechender Arbeitszeitausgleich gewährt wird. Es kommt weder auf die Zahl der Kalendertage (365) noch auf die Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage an.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der "tatsächlichen Arbeitstage"

Ein Arbeitnehmer A ist grundsätzlich an 250 Werktagen zur Arbeit verpflichtet und verfügt über einen Anspruch von 30 Urlaubstagen (= vereinbarte Arbeitstage: 220). Die tatsächlichen Tage verändern sich wie folgt:

 
AN überträgt 10 Urlaubstage vom Vorjahr - 10
AN überträgt 30 Urlaubstage ins Folgejahr + 30
AN ist 30 Tage krank mit Lohnfortzahlung - 30
AN ist 10 Tage krank ohne Lohnfortzahlung - 10

Lösung:

 
  NEU ALT
Geplante Arbeitstage (250 Tage – 30 Urlaubstage) 220 220
A nimmt 10 vom Vorjahr übertragene Urlaubstage - 10
A überträgt 30 Urlaubstage ins Folgejahr + 30 + 30
A ist 30 Arbeitstage krank mit Lohnfortzahlung - 30
A ist 10 Arbeitstage krank ohne Lohnfortzahlung - 10 - 10
Tatsächliche Arbeitstage gesamt (grds. ab 2015): 200  
Vertraglich vereinbarte Arbeitstage gesamt (grds. bis 2014):   240
 
Praxis-Beispiel

Freizeitausgleich und Überstundenvergütung

Arbeitnehmer B ist laut Arbeitsvertrag von montags bis freitags verpflichtet zu arbeiten. Er macht eine Auslandsdienstreise von Freitag bis Montag, wobei B auch am Samstag und Sonntag für seinen Arbeitgeber tätig ist. Von seinem Arbeitgeber erhält B für Samstag eine Überstundenvergütung und für Sonntag einen ganztägigen Freizeitausgleich, den er bereits am Dienstag in Anspruch nimmt.

Lösung:

Außer Dienstag sind alle Tage als Arbeitstage zu zählen, da B an diesen Tagen tatsächlich und entgeltlich gearbeitet hat. An dem Dienstag wurde jedoch tatsächlich keine Tätigkeit ausgeübt.

Ausnahmen

Im Gegensatz zur Handhabung bis einschließlich 2015 ermöglicht es die neue Betrachtung auf weitgehende Ausnahmen und Sonderregelungen zu verzichten.

Allerdings sind nachfolgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Vergütungen sind grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem sie erdient bzw. für den sie gezahlt wurden.
 
Praxis-Beispiel

Auszahlung Tantieme

Für das Jahr 01wird eine erfolgsbezogene Vergütung (Tantieme) im Jahr 02 ausgezahlt, diese kann weder dem Inland noch dem Ausland direkt zugeordnet werden (keine Projekttantieme).

In diesem Fall ist der Schlüssel der tatsächlichen Arbeitstage im Erwirtschaftungsjahr 01 und nicht im Zahljahr 02 zu beachten.

  • Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Übertragung von Urlaubstagen in ein anderes Kalenderjahr von diesem Grundsatz abgewichen werden.
 
Praxis-Beispiel

Urlaubsübertragung

Aus dem Jahr 01 werden 10 Urlaubstage ins Jahr 02 übertagen. In diesem Fall ist nur der Tageschlüssel für beide Jahre anzupassen (im Jahr 01 Abgang, im Jahr 02 Zugang von 10 freien Tagen), nicht aber Arbeitslohnsumme 01bzw. 02 anzupassen (Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Zuflussprinzips).

Die Vereinfachungsregelung greift jedoch nicht bei der finanziellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Werden also im obigen Beispiel die übertragenen Urlaubstage nachträglich durch eine Einmalzahlung abgegolten, wird diese Sonderzahlung, obwohl sie im Jahr 02 zufließt, mit dem Aufteilungsschlüssel 01 verteilt.

  • Vereinbarte Arbeitszeiten, die in Transitländern verbracht werden (sog. Transitzeiten), werden dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet.

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