Vergleichbare Ermittlungsprobleme ergeben sich bei der Ableitung des maßgebenden Arbeitslohns aus ausländischen Steuerbescheiden. Dies soll ebenfalls anhand des Beispiels Frankreich verdeutlicht werden:
Auch wenn der Arbeitnehmer seinen französischen Steuerbescheid als Nachweis für die ausländischen Einkünfte vorlegt, ist zu beachten, dass Abzugsbeträge u. Ä. enthalten sein können, die nach deutschem Steuerrecht den Einkünften hinzuzurechnen sind.
In den Steuerbescheiden sind u. a. folgende Begriffe zu finden:
Französischer Begriff | Deutsche (Roh-) Übersetzung | Erläuterungen |
---|---|---|
Détail des revenus | Das Einkommen im Einzelnen | |
Salaires et assimilés | Arbeitslohn und Ähnliches | |
Déduction 10 % ou frais réels | 10 %iger Abzug oder tatsächliche Kosten | Wenn die Beträge 10 % des Bruttoarbeitslohns übersteigen, ist davon auszugehen, dass hier nach französischem Recht die tatsächlich angefallenen Werbungskosten geltend gemacht wurden. In Deutschland sind jedoch nur die Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG abzugsfähig. |
Abattement de 20 % | Freibetrag von 20 % | Freibetrag nach französischem Recht, dieser ist bei der deutschen Besteuerung hinzuzurechnen. |
Salaires, pensions, rentes nets | Arbeitslöhne etc. netto | |
Revenu brut global | Bruttoeinkommen/Summe der Einkünfte | |
Charges déductibles du revenu global | vom Bruttoeinkommen abzugsfähige Lasten/Aufwendungen | Ggf. im Rahmen des § 10 EStG abzugsfähig. |
Pensions alimentaires | gesetzliche Unterhaltszahlung | |
Revenu imposable | steuerpflichtiges Einkommen | |
Impôt sur les revenus soumis au barème | Einkommensteuer laut Steuertabelle | |
Impôt sur le revenu net avant corrections | Einkommensteuer netto/zu zahlende Steuer |
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