Da eine ausländische Tochter-Kapitalgesellschaft selbst steuerpflichtig ist, unterliegt der von ihr erzielte Gewinn der ausländischen Körperschaftsteuer. Bei Gewinnthesaurierung fällt grundsätzlich keine deutsche Steuer an (Ausnahme § 8 AStG).

Die inländische Mutterkapitalgesellschaft wird mit ihren Einkünften von der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) im Ausland beschränkt steuerpflichtig. Der Gewinntransfer von einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft ist somit im Unterschied zum Gewinntransfer von einer ausländischen Betriebsstätte steuerpflichtig.

Da die ausländischen Einkünfte der inländischen Kapitalgesellschaft nicht nur der ausländischen, sondern grundsätzlich auch der deutschen Besteuerung unterliegen, kommt es zur Doppelbesteuerung, die das Abkommensrecht wie folgt vermeidet:

Für die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhält der Quellenstaat ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht. Einige Abkommen weisen das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren sogar ausschließlich dem Sitzstaat zu. Für Mutter- und Tochterkapitalgesellschaften in EU-Staaten haben die abkommensrechtlichen Kapitalertragsteuersätze für Dividenden keine Bedeutung mehr, vorausgesetzt, es besteht eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % und eine Beteiligungsdauer von mindestens 24 Monaten (Mutter-/Tochter-Richtlinie, 90/435/EWG).

 
Hinweis

Steuersätze für Dividenden

Nach den deutschen Abkommen betragen die Steuersätze für Dividenden von Kapitalgesellschaften in Nicht-EU-Staaten 0-20 % (Schachteldividenden) und 10-25 % (sonstige Dividenden), für Zinsen und Lizenzgebühren 0-25 %.

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