Der Insolvenzverwalter muss den Betriebsrat gem. § 102 BetrVG vor jeder ordentlichen, außerordentlichen oder Änderungskündigung anhören. Bei leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) muss der Betriebsrat nicht angehört werden. Hier besteht nur ein Informationsrecht des Betriebsrats, d. h. die Kündigung ist ihm mitzuteilen. Der Betriebsrat ist im Rahmen der Anhörung darüber zu informieren, wem in welcher Art gekündigt wurde und wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Das Geburtsdatum, der Familienstand und die Anzahl der Kinder des betroffenen Arbeitnehmers bzw. die Unterhaltspflichten sowie die Kündigungsgründe sind mitzuteilen. Für eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sind zudem noch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und eine ggf. bestehende Schwerbehinderung des Arbeitnehmers mitzuteilen. Wird die Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen, ist sie unheilbar nichtig, d. h. nicht gültig. Der Betriebsrat hat seine Bedenken gegen die Kündigung bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche, bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen. Ist innerhalb der Frist keine Äußerung des Betriebsrats eingegangen, gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt (§ 102 Abs. 2 BetrVG).

Der Insolvenzverwalter muss den Widerspruch des Betriebsrats an den Arbeitnehmer weiterleiten. Unterlässt er dies, muss dem Arbeitnehmer, wenn er die Frist zur Kündigungsschutzklage versäumt, nachträglich die Zulassung gewährt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Kündigungsschutzklage auch auf die Widerspruchsgründe des Betriebsrats stützen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG) und den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG geltend machen.

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