Aufgabe des GmbH-Geschäftsführers ist es, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, wenn sich die GmbH in der Krise befindet oder aber rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen (§§ 15 a ff. InsO). Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen, was gründlich geprüft werden muss.

 
Achtung

3-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit, 6-Wochen-Frist bei Überschuldung beachten

Der Geschäftsführer muss spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, bzw. 6 Wochen nach Vorliegens der Überschuldung, Insolvenz anmelden (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stellt der Geschäftsführer den Insolvenzantrag trotz Insolvenzreife nicht oder nicht rechtzeitig kann er sich strafbar und schadensersatzpflichtig machen. So ist auch die fahrlässige Verschleppung des Insolvenzantrags eine Straftat (§ 15a III und IV InsO). Seitens der insolventen Gesellschaft muss der Geschäftsführer befürchten, dass ihn der spätere Insolvenzverwalter auf Erstattung von Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen (sog. Masseschmälerungen) in Anspruch nimmt, die der Geschäftsführer trotz Insolvenzantragspflicht noch zugelassen hat (siehe § 15b IV InsO, bis 31.12.2020 in § 64 GmbHG geregelt). Daneben kann es auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Insolvenzverwalters oder von Gläubigern wegen der Insolvenzverschleppung geben (§ 823 II BGB i. V. m. § 15a III, IV InsO).

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