Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Organstellung als Geschäftsführer. Der Anstellungsvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, falls keine kürzere Frist vereinbart wurde. Verfügt der Geschäftsführer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, macht er sich u. U. wegen Betrugs oder Unterschlagung strafbar.

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