Leitsatz

Ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn die betreffenden Gegenstände vom Steuerpflichtigen von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, und die Verbringung an diesen Steuerpflichtigen bewirkt wird, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt. Aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität kommt es für die Befreiung des Verbringens nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige seine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichnet hat, wenn feststeht, dass er es für sein Unternehmen verbracht hat.

 

Sachverhalt

Der klagende Baumaschinenhändler kaufte einen Pkw für sein Unternehmen. Da er mit ihm nicht zufrieden war, wollte er ihn wieder verkaufen. Er versandte den Pkw in 2006 an einen spanischen Kfz-Händler, um den Pkw in Spanien zu verkaufen. Nachdem ein Käufer gefunden worden war, veräußerte der Kläger den PKW in 2007 an das spanische Unternehmen D. Der Kläger erklärte insoweit in 2007 eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des Pkw an D. Der Kläger zeichnete keine eigene spanische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. In Spanien erklärte er keinen Umsatz.

Zuerst versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung für die PKW-Lieferung nach Spanien, da Käufer D ein in Spanien zwar registriertes, wirtschaftlich jedoch inaktives Unternehmen sei. Später vertrat das Finanzamt die Auffassung, das bereits das zuvor in 2006 erfolgte (rechtsgeschäftlose) Verbringen des PKW nach Spanien steuerbar und steuerpflichtig sei. Das innergemeinschaftliche Verbringen sei nicht steuerbefreit, weil der Kläger keine eigene spanische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichnet und damit den erforderlichen Buchnachweis nicht geführt habe.

 

Entscheidung

Im Streitfall erfolgte ein steuerbares Verbringen (§ 3 Abs. 1a Satz 1 UStG), weil der Kläger den seinem Unternehmen in Deutschland zugeordneten PKW später - ohne Feststehen des Abnehmers - nach Spanien versandte, um ihn dort erst 10 Monaten später unternehmerisch durch Verkauf nutzte. Nach Auffassung des Finanzgerichts München ist dieses Verbringen des PKW nach Spanien jedoch steuerfrei nach § 6a Abs. 2 UStG.

Zwar soll zum Nachweis der Befreiung der Unternehmer u. a. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils aufgezeichnet werden (§ 17c Abs. 3 Nr. 2 UStDV). Nach dem EuGH-Urteil v. 20.10.2016, C-24/15, Plöckl, ECLI:EU:C:2016:791, kann jedoch die deutsche Finanzverwaltung die Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Verbringung nicht mit der Begründung versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen,

der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.

Nach Überzeugung des Finanzgerichts München steht fest, dass der Kläger den PKW für sein Unternehmen nach Spanien verbracht hat und er sich insoweit nicht vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat. Der Kläger erfasste den Vorgang des Verbringens und den späteren Verkauf als innergemeinschaftliche Lieferung in seinen Aufzeichnungen, so dass er gegenüber dem Finanzamt keine falschen tatsächlichen Angaben machte. Vielmehr ging er lediglich rechtsirrig von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an D aus. Zwar hätte der Kläger einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien und die Lieferung an D in Spanien versteuern müssen. Allerdings ist die unterlassene Erwerbsbesteuerung in Spanien schon deswegen keine Steuerhinterziehung, weil dem Kläger zugleich ein Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG zustand (vgl. hierzu auch BFH, Urteil v. 21.5.2014, V R 34/13, BStBl 2014 II S. 914). Ferner fehlt dem Kläger insofern und in Bezug auf die in Spanien nicht erklärte Lieferung an D der erforderliche Vorsatz. Er ging nach seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 davon aus, dass der gesamte Vorgang eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an D sei. Diese Auffassung war auch nicht von vornherein so fernliegend, dass dies den Schluss zuließe, er habe die Nichtversteuerung in Spanien billigend in Kauf genommen. Denn auch das Finanzamt hat zunächst angenommen, der Vorgang sei als eine in Deutschland steuerbare Lieferung im Jahr 2007 zu erfassen.

 

Hinweis

Nach Auffassung des EuGH verbleibt dem deutschen Finanzamt in solchen Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens nur, den Finanzbehörden des Bestimmungslandes das innergemeinschaftliche Verbringen mitzuteilen; aufgrund dessen kann diese die Besteuerung der sich an das Verbringen anschließenden steuerpflichtigen Lieferung im Bestimmungsland kontrollieren.

Unter den o.g. Voraussetzungen kann auch eine innergemeinschaftliche Lieferung selbst dann...

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