Der Beitrag befasst sich mit Sonderformen des (grenzüberschreitenden) Reihengeschäfts. Dabei wird zwischen innergemeinschaftlichen Reihengeschäften und solchen mit Drittländern unterschieden. Für sog. innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gibt es eine Vereinfachungsregelung, mit deren Hilfe der Zwischenhändler (mittlere Unternehmer in der Reihe) eine Registrierung im Ausland vermeiden kann. Diese Vereinfachungsregelung lässt sich in bestimmten Fällen auch durch Herbeiführung eines sog. gebrochenen Reihengeschäfts nutzen. Ein gebrochenes Reihengeschäft liegt vor, wenn die Beförderung/Versendung durch mehrere am Reihengeschäft beteiligte Unternehmer erfolgt.
Ab 1.7.2021 gibt es "fiktive" Reihengeschäfte beim Versandhandel über elektronische Schnittstellen.
Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen für das Reihengeschäft sind § 3 Abs. 6a UStG (bis zum 1.1.2020: § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG) und Abschn. 3.14 UStAE. Die Vereinfachungsregelung für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist in § 25b UStG bzw. Abschn. 25b.1 UStAE geregelt.[1] Das fiktive Reihengeschäft bei Einbeziehung elektronischer Schnittstellen ist in § 3 Abs. 3a UStG geregelt, die Verwaltungsregelungen dazu finden sich insbesondere in Abschn. 3.18 UStAE.
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