Es bleibt abzuwarten, wie das Tatbestandsmerkmal der Beförderung oder Versendung durch einen der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer ab 1.1.2020 EU-weit ausgelegt wird. Die deutsche Finanzverwaltung stellte bei der Frage, wer die Versendung durchführt, bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 25.4.2023 auf die zivilrechtliche Auftragserteilung an den Spediteur und die Frachtzahlerkonditionen ab.

Mit dem BMF-Schreiben vom 25.4.2023 stellt die Finanzverwaltung nun allerdings klar, dass primär die zivilrechtliche Auftragserteilung maßgebend ist. Eine abweichende Zuordnung sei nur zulässig, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Beförderung bzw. die Versendung auf Rechnung eines anderen Unternehmers erfolgt ist und dieser tatsächlich die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstands während des Transports getragen hat.

 
Hinweis

Geänderte Sichtweise der Finanzverwaltung kann eine Neubewertung von Reihengeschäften implizieren!

Durch den "Wegfall" der Maßgeblichkeit der Frachtzahlerkonditionen für die Bestimmung der Transportverantwortlickeit im Reihengeschäft nach dem BMF-Schreiben vom 25.4.2023 kann es zu einer Neubewertung der bewegten/ruhenden Lieferung kommen.

Nach der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 25.4.2023 wird eine abweichende Behandlung vor Verkündigung des BMF-Schreibens allerdings nicht beanstandet, d. h. für die Altfälle besteht Vertrauensschutz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge