Bürogerätehersteller B aus Bochum hat im März 2022 eine Bestellung des F aus Frankreich erhalten. Bestellt wurden 100 Kopierer für einen Gesamtbetrag von 100.000 EUR (netto). Bei der Bestellung verwendete F seine auch zum Zeitpunkt der Lieferung gültige französische USt-IdNr. B ließ am 20.4.2022 die Ware durch einen von ihm beauftragten Frachtführer zu F nach Frankreich transportieren; eine ordnungsgemäße und vollständige Rechnung erteilte B dem F am 21.4.2022. Noch im April 2022 erhielt B wunschgemäß von F eine Gelangensbestätigung, in der alle notwendigen Informationen enthalten waren. Aufgrund eines manuellen Erfassungsfehlers wurde in der Buchhaltung aber nur ein Umsatz i. H. v. 10.000 EUR in der Voranmeldung und Zusammenfassenden Meldung für April 2022 erfasst.

Am 25.5.2022 ging der Zahlungsbetrag von F auf einem Bankkonto des B ein. Bei Buchung des Zahlungseingangs Anfang Juni 2022 wurde bei der Abstimmung der Erfassungsfehler festgestellt und die Differenz von 90.000 EUR nachgebucht. Die Differenz von 90.000 EUR wurde in der Voranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung für Juni 2022 erfasst und ordnungsgemäß dem Finanzamt bzw. dem BZSt übermittelt.

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