Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 6a.5 Abs. 13 UStAE.

Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 1 und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG aus, müssen die Tatbestandsvoraussetzungen buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Neben den Voraussetzungen, die den Leistungsempfänger betreffen[1], muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand tatsächlich von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat[2] gelangt ist. Der Nachweis dafür kann regelmäßig insbesondere durch den sog. Gelangensnachweis geführt werden.

Hinweis

Bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtiger Ware[3] kann der Nachweis unter Verwendung des IT-Verfahrens EMCS[4] durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung geführt werden. In dieser Meldung ist aber der Bestimmungsort für die Warenlieferung nur in bestimmten Fällen verpflichtend einzutragen.

Neben einer überarbeiteten Vorlage der Anlage 6 zum UStAE stellt die Finanzverwaltung in Abschn. 6a.5 Abs. 13 UStAE klar, dass die validierte EMCS-Eingangsmeldung nur dann als Gelangensnachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in Betracht kommt, wenn darin jeweils Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind. In Fällen, in denen diese Angaben fehlen, muss der Unternehmer weitere Belege vorlegen, aus denen sich der Bestimmungsort eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

Konsequenzen für die Praxis

Die Regelung betrifft den Sonderfall der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Ware innerhalb der Europäischen Union. Wenn der Nachweis des Gelangens der Ware in einen anderen Mitgliedstaat anhand der validierten EMCS-Eingangsmeldung geführt werden soll, muss in dieser Meldung auch der jeweilige Bestimmungsort (Ort der Ankunft der verbrauchsteuerpflichtigen Ware in dem anderen Mitgliedstaat) angegeben sein. Diese von der Finanzverwaltung vorgenommene Klarstellung kann im Ergebnis nicht überraschen, da der Nachweis des tatsächlichen Gelangens des Gegenstands eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung darstellt.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 11.7.2023, III C 3 – S 7141/21/10002 :001, BStBl 2023 I S. 1499.

[3] Verbrauchsteuerpflichtige Waren i. S. der Regelung sind nach § 1a Abs. 5 Satz 2 UStG Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.
[4] Excise Movement and Control System- EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren.

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