Für die innergemeinschaftliche Lieferung gebrauchter Fahrzeuge (d. h. nicht neu i. S. d. § 1b Abs. 3 UStG) gibt es keine Besonderheiten ggü. anderen Liefergegenständen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze für die Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bzw. für den Versandhandel oder als steuerpflichtige Lieferung im Ursprungsland.

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