Zusammenfassung
Bei Warenbezügen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ins Inland und Lieferungen aus dem Inland über die EU-Grenze sind die umsatzsteuerlichen Binnenmarktregelungen zu beachten. Insbesondere sollte man die Besonderheiten gegenüber dem reinen Inlandshandel kennen, damit steuerliche Risiken vermieden werden.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in andere EU-Staaten sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu prüfen und umfangreiche Abrechnungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu erfüllen. Zum 1.1.2020 haben sich im Bereich der gesetzlichen Voraussetzungen und der Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen aufgrund von Änderungen der MWSt-Systemrichtlinie und des deutschen Umsatzsteuergesetzes/der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung umfangreiche Änderungen ergeben, über die der Beitrag berichtet.
§ 3 UStG Lieferung, sonstige Leistung
§ 6a UStG innergemeinschaftliche Lieferung
§ 6b UStG Konsignationslagerregelung
§ 14a (3), (4) und (7) UStG Rechnungsanforderung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung, bei innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft
§ 18a UStG Zusammenfassende Meldung
§ 22 UStG Aufzeichnungspflichten
§§ 17a-c UStDV
1 Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerpflicht
1.1 Grundsätzliche Befreiung von Lieferungen zwischen Unternehmern
Lieferungen zwischen Unternehmern von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer (USt) befreit. Anstelle der bis 31.12.1992 an den innergemeinschaftlichen Zollgrenzen erhobenen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) hat der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland der USt zu unterwerfen.[1]
1.2 Steuerpflicht für Erwerb im Bestimmungsland
Bei der Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen zwischen Unternehmen gilt i. d. R. weiterhin das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Ware mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslands belastet wird, in dem die endgültige Lieferung an den Endverbraucher erfolgt.
Steuerpflicht im Ursprungsland bei Abholung im privaten Reiseverkehr
Im privaten Reiseverkehr bleibt der Verbraucher bei Abholung der Liefergegenstände in einem anderen EU-Staat grundsätzlich mit der USt des Staates belastet, in dem die Abholung erfolgt. Hier spricht man von einer Besteuerung im Ursprungsland. Ausnahmen davon gibt es aber auch hier für neue Fahrzeuge und bei Versendung oder Beförderung durch den Unternehmer an den privaten Abnehmer in einem anderen EU-Staat.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Abb. 1: Innergemeinschaftliche Lieferung
Der deutsche Unternehmer U 1 führt gem. § 6a UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den spanischen Unternehmer U 2 aus.
Der spanische Unternehmer hat den innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien der spanischen USt zu unterwerfen. Diese spanische "Erwerbsteuer" beträgt bei Anwendung des vollen Steuersatzes 21 % auf das Entgelt von 1.000 EUR und ist für U 2 unter den allgemeinen Voraussetzungen in Spanien als Vorsteuer abzugsfähig.
U 1 muss die erforderlichen Buch- und Belegnachweise führen, hat die innergemeinschaftliche Lieferung in seiner Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung in Deutschland anzugeben und eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit Lieferer- und Empfänger-USt-IdNr. zu erteilen. Daneben ist in der Rechnung auf die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung hinzuweisen.[1]
2 Wann eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt
Anhand der folgenden Checkliste können Sie schnell prüfen, ob aus deutscher Sicht eine Umsatzsteuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Voraussetzungen für Steuerbefreiung | [x] |
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Der Unternehmer oder in Abholfällen der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung vom Inland in einen anderen EU-Staat. | □ |
Der Abnehmer ist:
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Der innergemeinschaftliche Erwerb des Liefergegenstands unterliegt beim Abnehmer im anderen EU-Staat der USt. | □ |
Der Abnehmer hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. | Gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2020 |
Der Unternehmer ist seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen und hat diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig abgegeben. | Gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2020 |
Checkliste 1: Voraussetzungen für Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Zu beachten ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch physisch in einen anderen EU-Staat gelangen muss. Insbesondere bei Reihengeschäften erhält der deutsche Unternehmer z. B. ei...
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