Zwar ist der Buch- und Belegnachweis gem. §§ 17 a17 c UStDV nach der Rechtsprechung zur Gesetzeslage bis zum 31.12.2019 keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung gewesen. Die objektiven Merkmale der innerge­meinschaftlichen Lieferung[1] konnten auch anhand anderer Beweismittel gewürdigt werden.[2] Allerdings bestand auch nach alter Rechtslage für den Steuerpflichtigen nur dann Vertrauensschutz in die von ihm vorgelegten Belege, wenn diese vollständig und zeitnah zur Ausführung der Lieferung erbracht werden. Dies hatte der BFH auch noch einmal dahingehend bekräftigt, dass der sichere Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung jenseits der formellen Voraussetzungen nicht in anderer Weise (z. B. durch Zeugen) als durch Belege und Aufzeichnungen geführt werden konnte.[3]

Seit dem 1.1.2020 existiert mit der Angleichung der Belegnachweise in Art. 45a MwStSystRL-DVO ohnehin eine einheitliche Regelung für den Belegnachweis in allen EU-Mitgliedstaaten, an der sich auch die nationalen Gerichte orientieren (werden).

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