Die belegmäßig nachgewiesene Warenbewegung über die innergemeinschaftliche Grenze und das Vorhandensein einer gültigen ausländischen USt-IdNr. beim unmittelbaren Kunden des Lieferanten (buchmäßiger Nachweis) zusammen erfüllen erst die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG. Danach liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung[1] unter folgenden Vorausset­zungen vor:

  1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
  2. der Abnehmer ist

    1. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    2. eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
    3. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber,
  3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und
  4. der Abnehmer hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
[1] § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 a UStG.

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