Die belegmäßig nachgewiesene Warenbewegung über die innergemeinschaftliche Grenze und das Vorhandensein einer gültigen ausländischen USt-IdNr. beim unmittelbaren Kunden des Lieferanten (buchmäßiger Nachweis) zusammen erfüllen erst die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG. Danach liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung[1] unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
der Abnehmer ist
- ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
- eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
- bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber,
- der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und
- der Abnehmer hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
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