Zusammenfassung

Tax Compliance ist in aller Munde. Da auch der AEAO mehr oder weniger deutlich die "strafentlastende Wirkung" eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (IKS) aufzeigt[1], sind Unternehmen faktisch gehalten, steuerliche Überwachungssysteme zu implementieren. Für den Bereich der Umsatzsteuer ist dies von besonderer Bedeutung, weil sich diese Steuer in den letzten Jahren für viele Unternehmen zum Hauptrisikofaktor entwickelt hat. Da es "das eine" IKS nicht gibt, ist es mit einer schnellen Softwarelösung (leider) nicht getan. Unternehmer und ihre Berater müssen hier individuell agieren, um eine größtmögliche Wirksamkeit für das betreffende Unternehmen zu erreichen. Als wesentliche Arbeitsgrundlage kann der "IDW-Praxishinweis 1/2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980" (nachfolgend IDW-Praxishinweis)[2] herangezogen werden. Daneben gibt es mittlerweile zahlreiche Literaturveröffentlichungen, die sich mit der Einführung/Umsetzung eines IKS Steuern beschäftigen – sogar konkret am Beispiel der Umsatzsteuer.[3] Auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat mittlerweile entsprechende Hinweise veröffentlicht.[4]

Ist ein solches System implementiert, muss es in regelmäßigen Abständen kritisch hinterfragt und ggf. weiterentwickelt werden.

[2] .
[3] Vgl. Groß/Mattheis/Lindgens, UVR 2016, S. 172.
[4] "Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für ein steuerliches innerbetriebliches Kontrollsystem – Steuer-IKS", www.bstbk.de.

1 Problematik

Fehler in Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sind an der Tagesordnung und lassen sich faktisch nie komplett vermeiden. Wird der Berichtigungsbedarf in der Praxis erkannt, stellt sich folglich die Frage, ob eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO abzugeben ist oder eine sog. einfache Berichtigung nach § 153 AO ausreicht. Wirksame Selbstanzeigen sind insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer problematisch, da sie u. a. eine Nacherklärung der letzten 10 Jahre voraussetzen, oft ein zusätzlicher Nachzahlungsbetrag zu entrichten ist und sie vor allen Dingen vollständig sein müssen. Mit seinem Schreiben vom 23.5.2016[1] hat das BMF diese durchaus brisante Nacherklärungsproblematik im Bereich der Umsatzsteuer für die Praxis etwas entschärft, indem die Voraussetzungen zur Anwendung der einfachen Berichtigung nach § 153 AO weitgehend praxisgerecht interpretiert wurden. Insbesondere geht die Finanzverwaltung nicht automatisch vom Vorliegen eines Anfangsverdachts allein aufgrund der Höhe der steuerlichen Auswirkungen der Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung aus, und auch nicht aufgrund der Anzahl der abgegebenen Berichtigungen, die im Bereich der Umsatzsteuer durchaus hoch sein kann.

Dennoch besteht natürlich stets das Risiko, dass Unternehmen im Bereich der Umsatzsteuer mit Steuerverkürzungsvorwürfen konfrontiert werden. Deswegen muss sich jeder Unternehmer über ein sog. Tax Compliance System Gedanken machen bzw. die Einführung eines IKS Steuern prüfen, das insbesondere im "Hochrisikobereich Umsatzsteuer" Wirkung entfalten sollte.[2]

[2] Zur Haftungsprävention durch Tax Compliance bei der Umsatzsteuer vgl. auch Küffner, DB 40/2018, S. M4.

2 Gestaltungsempfehlungen

Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 23.5.2016[1] dafür gesorgt, dass der Begriff "Innerbetriebliches Kontrollsystem" (IKS) mittlerweile großflächig in der Praxis angekommen ist. Nach den warnenden Aussagen, dass für eine Steuerhinterziehung bereits bedingter Vorsatz genügt, ist folgender Satz von besonderer Bedeutung[2]: "Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, dass gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls."

Dieser protektive Hinweis lässt natürlich den Schluss zu, dass Unternehmen, die ein IKS implementieren, künftig die "Besseren" sein werden und sich die Betriebsprüfung bzw. Steuerfahndung ungleich schwerer tun wird, trotz eines grundsätzlich funktionierenden IKS ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten zu unterstellen. In diese Richtung gehen auch die Auskünfte von Vertretern der Finanzverwaltung, wonach der AEAO eine Filterfunktion für die Weiterleitung an die Buß- und Strafsachenstelle übernehmen und das Konfliktpotenzial in einer Betriebsprüfung reduzieren soll.[3]

Die Vorteile für Unternehmen und deren gesetzliche Vertreter durch die Einführung eines IKS für steuerliche Zwecke kann man im Wesentlichen wie folgt beschreiben:[4]

  • Ermöglichung bzw. Vereinfachung der Beseitigung steuerlich streitiger Feststellungen,
  • Verringerung der Einleitung bisher formal notwendiger Fahndungsprüfungen,
  • (steuer)straf- und (abgaben-)haftungsrechtliche Exkulpationsmöglichkeit der Organe des Unternehmens/der Institution bzw. der handelnden Personen.
 
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