Dabei spielt es keine Rolle,

  • ob die Rechnung am Bilanzstichtag bereits erteilt worden ist,
  • ob die Ansprüche noch eigens abgerechnet werden müssen oder
  • ob die Fälligkeit der Forderung erst nach dem Bilanzstichtag eintritt.

Bei der Erbringung von Teilleistungen ist eine Gewinnrealisierung dann zu bejahen, wenn

  • der Leistungsempfänger die Teilleistungen schon nutzen bzw. verwerten kann und
  • auf deren Vergütung ein Anspruch besteht.

Kann der Leistungsempfänger die für die selbstständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung verdiente Vergütung ohne Verlust des bisher verdienten Honorars behalten, auch wenn die restliche Teilleistung nicht mehr erbracht wird, bestehen keine Zweifel an dem Vergütungsanspruch, die diesen so unsicher erscheinen lassen könnten, dass er der Gewinnrealisierung entgegenstehen würde.

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