Als Zeitpunkt der Gewinnrealisierung wird im Allgemeinen der Zeitpunkt erachtet, in dem der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat. Ist das der Fall, steht dem Leistenden im Umkehrschluss dazu der Anspruch auf die Gegenleistung (so gut wie sicher) zu.[1] Sein Risiko besteht in der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Leistungsempfänger oder dessen Zahlungsunfähigkeit. Der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts ist dann aber beendet und der Gewinn realisiert.

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