Im Rahmen eines laufenden Inkassoverfahrens führen eingenommene Teilbeträge nach dem o. g. Urteil des Finanzgerichts Hamburg zu einer Teilgewinnrealisierung. Die auf die Teilbeträge entfallenden Provisionen sind Betriebseinnahmen und können nicht als Anzahlungen auf den Gesamtinkassoauftrag abgegrenzt werden.

Das Finanzgericht geht weiter davon aus, dass jeweils mit Erbringung der jeweiligen Teilleistung insoweit der Gewinn realisiert worden sei. Die Firma X habe insoweit die vereinbarte wirtschaftliche Leistung erbracht, sodass ihr die dafür zustehende Vergütung sicher sei.

In diesem Zusammenhang weist das Finanzgericht Hamburg ausdrücklich darauf hin, dass die auf die Einziehung eines Teilbetrags entfallende Provision unabhängig davon entstehe, ob und ggf. in welchem Umfang der danach verbleibende Restbetrag der Forderung tatsächlich eingezogen wird. Im Übrigen erfolge insoweit auch jeweils kurzfristig nach Einziehung des Teilbetrags die endgültige Abrechnung mit dem Gläubiger. Außerdem könne die Firma X von weiteren Beitreibungsmaßnahmen bei absehbarer Erfolglosigkeit absehen.

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