Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des 3. Entlastungspakets der Bundesregierung. Grundlage für die Prämie ist das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz"[1].

Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR zukommen lassen.[2] Diese Leistungen in Form von Zuschüssen und/oder Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die Auszahlung der Inflationsprämie ist für Unternehmen freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie i. H. v. 3.000 EUR. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten zahlt. Er hat auch die Möglichkeit, den Betrag von 3.000 EUR oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar.

[1] Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022. BGBl I 2022, S. 1743.

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