Gesellschafter-Geschäftsführer sind regelmäßig Arbeitnehmer ihrer GmbH oder UG, sodass auch Ihnen eine Inflationsausgleichsprämie gewährt werden kann. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG müssen weitere Vorgaben beachtet werden, damit das Finanzamt die Sonderzahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Denn in diesem Fall wäre die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn es für die Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe gibt, sodass diese Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnisveranlasst ist.

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt unter dieser Voraussetzung vor:

Wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Vermögensminderung (also die Auszahlung der Prämie) gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (Fremdvergleich).

Unabhängig davon, ob ein interner Betriebsvergleich (Gleichbehandlung von Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremd-Geschäftsführer und Prokurist) möglich ist, sollte zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Sonderzahlung Folgendes beachtet werden:

  • Im Dienstvertrag (oder in einer Ergänzung zum Dienstvertrag) sollte geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht.
  • Auf der Lohnabrechnung sollte die Sonderzahlung mit dem Vermerk versehen sein, dass die Zahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erfolgt (z. B. "Zahlung nach § 3 Nr. 11 c EStG").

Diese Grundsätze müssen auch dann beachtet werden, wenn eine nahestehende Person des Gesellschafters der GmbH bzw. der UG beschäftigt ist, die selbst nicht Gesellschafter ist.

6.1 Gesellschafterversammlung muss einer Änderungen des Dienstvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers zustimmen

Enthält der Dienstvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers bisher keine Aussagen dazu, dass er alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht, muss die Gesellschafterversammlung der Änderung oder Ergänzung des Dienstvertrags zustimmen[1]. Das BMF stützt sich hierbei auf das Urteil des BGH vom 25.3.1991[2], wonach die Gesellschafterversammlung einer GmbH außer für den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers auch für dessen Änderung zuständig ist, soweit keine anderweitige Zuständigkeit (z. B. nach der Satzung) bestimmt ist. Vertragsänderungen, die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen worden sind, sind nach dem BGH-Urteil zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen.

6.2 Achtung: Beschluss der Gesellschafterversammlung nötig, falls Dienstverträge keine Regelung beinhalten

Enthält der Dienstvertrag bisher keine gültige Regelung, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer eine abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie nur dann erhalten, wenn die Gesellschafterversammlung zuvor einen entsprechenden Beschluss fasst, der zu protokollieren ist. Ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Inflationsausgleichsprämie erhält, ist die Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen. Konsequenz ist, dass dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Dieselben Grundsätze gelten auch bei einer Einmann-GmbH. Das heißt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen muss, die nur aus seiner Person besteht. In dieser Gesellschafterversammlung ist ein entsprechender Beschluss zu fassen und zu protokollieren.

6.3 Rückstellungen bilden für Inflationsausgleichsprämie?

Bestehen für ein bilanzierendes Unternehmen am Ende des Geschäftsjahres Verbindlichkeiten, deren Grund zwar gewiss, aber deren zeitlicher Anfall und/oder Höhe noch nicht gewiss ist, hat das Unternehmen zur periodengerechten Abgrenzung dieser Verpflichtungen eine Rückstellung im Jahresabschluss auszuweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine sogenannte Außenverpflichtung handelt und der Anlass der Verpflichtung – also deren Entstehung – im abgelaufenen Wirtschaftsjahr liegt.

Rückstellung für Inflationsausgleichsprämie? Es kommt auf die Ausgestaltung an

Für die Inflationsausgleichsprämie ist zu beachten, dass es sich bei dieser grundsätzlich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, deren Zusage und Zahlung in der Praxis je nach Unternehmensgröße und Branche stark variiert. So gibt es z. B. etwaig bereits in Tarifverträgen Festlegungen zur Zahlungsverpflichtung gegenüber den Mitarbeitern oder aber unternehmensinterne Regelungen zur Zahlung in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit. Die verschiedenen Faktoren haben einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung, ob eine Rückstellung für eine Inflationsausgleichsprämie zu bilden ist, so dass eine allgemeine Aussage hier nicht getroffen werden kann. Vielmehr ist auf die betriebsinternen und/oder tarifvertraglichen Vereinbarungen abzustellen und auch Fluktuationswahrscheinlichkeiten sind – nach Aussage des IDW – im Rahmen der Rückstellungsprüfung z...

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