BMF, 16.05.1994, IV B 7 - S 2742 - 14/94

Nach dem BGH-Urteil vom 25. März 1991 (vgl. GmbH-Rundschau 1991 S.363) ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH außer für den Abschluß und die Beendigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers auch für dessen Änderung zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit (z. B. nach der Satzung) bestimmt ist. Vertragsänderungen, die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen worden sind, sind nach dem BGH-Urteil zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen.

An seiner früheren Rechtsprechung, nach der die Änderung des Anstellungsvertrags in den Aufgabenbereich des Mitgeschäftsführers fällt, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt ist, hält der BGH nicht mehr fest.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 25. März 1991 folgendes:

Das BGH-Urteil ist auch bei Vereinbarungen über die Änderung der Bezüge eines Gesellschafter-Geschaftsführers zu beachten. Ist eine derartige Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach den Grundsätzen des BGH-Urteils zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen, sind vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.

Für vor dem 1. Januar 1996 gezahlte Bezüge werden nicht bereits deshalb die steuerlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung gezogen, weil die zugrundeliegende Vereinbarung nicht den verschärften Anforderungen des BGH-Urteils entspricht.

Im Auftrag

Müller-Gatermann

 

Normenkette

KStG § 8

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 868

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