Leistung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug). Eine entsprechende (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Es genügt – ähnlich wie bei der Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG, dass

  • die Inflationsausgleichsprämie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und
  • sich der Zusammenhang zum Beispiel in Form der Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" aus der Gehaltsabrechnung oder aus dem Überweisungsträger ergibt.

Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation nicht zu prüfen. Der Inflationsbezug muss vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Den Arbeitgeber treffen keine Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung.

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