Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung, z. B. in monatlichen Teilbeträgen, ist aus steuerlicher Sicht möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen, sondern können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden. Die Steuerbefreiung gilt nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR im Begünstigungszeitraum. Der Höchstbetrag in § 3 Nr. 11c EStG ist ein Freibetrag. Das heißt, dass bei Überschreiten des Betrags immer nur ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleibt. Der darüberhinausgehende Betrag ist steuerpflichtig.

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