26.1

Zur Sicherstellung der Modellkonformität sind das bei der Ermittlung des Vergleichsfaktors (§ 20 Absatz 3) verwendete Ableitungsmodell und die zugrunde gelegten Modellansätze zu beachten (§ 10 Absatz 1).

 

26.2

Erhebliche Abweichungen der wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale, die nicht sachgerecht über eine Anpassung des Vergleichsfaktors oder des Bodenrichtwerts berücksichtigt werden können, sind in der Regel als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen (vgl. § 8 Absatz 3 Satz 1).

 

26.3

Der objektspezifisch angepasste Vergleichsfaktor und der objektspezifisch angepasste Bodenrichtwert dürfen nur auf solche Wertanteile des Wertermittlungsobjekts angewandt werden, die auch der Ermittlung des Vergleichsfaktors (§ 20 Absatz 3) bzw. des Bodenrichtwerts (§§ 14 bis 16) zugrunde lagen. Andere Wertanteile sind in der Regel als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen (vgl. § 8 Absatz 3 Satz 1).

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