Steht eine Veräußerungsleibrente beiden Ehegatten mit der Maßgabe zu, dass sie beim Ableben des zuerst Sterbenden ermäßigt wird, muss die Rente von Anfang an in 2 Teile zerlegt werden[1]:

  • In den Grundbetrag, d. h. den Betrag, auf den die Rente später ermäßigt wird,
  • und den über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeil.

Soll die Grundstücksübertragung entgeltlich wie unter fremden Dritten abgewickelt werden, muss wiederum die Höhe der monatlichen Rente bestimmt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ermäßigung einer gemeinsamen Rente

V und seine Ehefrau M (65 und 60 Jahre alt) veräußern im Jahr 2019 eine vermietete Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 200.000 EUR an ihre Tochter T. Die Rente soll nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten monatlich 1.000 EUR betragen. Die Vervielfältiger der entsprechenden Tabelle[2] betragen für den 65-jährigen V 11,480 und für die 60-jährige M 13,856. Für die Berechnung des Kapitalwerts der Rente i.  H.  d. Grundbetrags, d.  h. des Betrags, der bis zum Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten auf jeden Fall gezahlt wird, ist das Lebensalter der jüngeren M maßgebend, sodass wie folgt zu rechnen ist: 1.000 EUR × 12 Monate = 12.000 EUR × 13,856 = 166.272 EUR.

Zieht man diesen Betrag vom Verkehrswert der Eigentumswohnung ab, erhält man den Kapitalwert der Rente, die als übersteigender Betrag nur bis zum Tod des zuerst versterbenden Ehegatten gezahlt wird: 200.000 EUR ./. 166.272 EUR = 33.728 EUR.

Die den Grundbetrag übersteigende Rente, die nur bis zum Tod des zuerst versterbenden Ehegatten gezahlt wird, beträgt somit 33.728 EUR/11,480 = 2.937,98 EUR/12 = 244,84 EUR monatlich. V und M erhalten daher bis zum Tod des zuerst Versterbenden eine gemeinsame Rente von 1.000 EUR + 244,84 EUR = 1.244,84 EUR, die sich anschließend auf 1.000 EUR ermäßigt.

 
Hinweis

Zerlegung der Rente in 2 Teile

Für den Ertragsanteil des Grundbetrags ist das Lebensjahr der jüngsten Person maßgebend, der Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeils richtet sich nach dem Lebensalter der älteren Person.[3]

Für den Ertragsanteil des Grundbetrags i.  H.  v. jährlich 12 × 1.000 EUR = 12.000 EUR ist also das Alter der (jüngeren) Ehefrau M maßgebend. Für den über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeil von 12 × 244,84 EUR = 2.938 EUR ist das Lebensalter des (älteren) Ehemanns V zugrunde zu legen:

 
Ertragsanteil für den Grundbetrag:  
22 % von 12.000 EUR = 2.640 EUR
Ertragsanteil für den übersteigenden Betrag:  
18 % von 2.938 EUR = + 528 EUR
Insgesamt 3.168 EUR

Der Ertragsanteil wird den Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet und als sonstige Einkünfte erfasst:

 
  Ehemann   Ehefrau
Ertragsanteil: 3.168 EUR/2 = abgerundet 1.584 EUR   1.584 EUR
./. Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR   ./. 102 EUR
sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG) 1.482 EUR   1.482 EUR

T kann den zusammengerechneten Ertragsanteil von insgesamt 3.168 EUR jährlich als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Der für den Grundbetrag ermittelte Ertragsanteil bleibt auch maßgebend, wenn die jüngere M zuerst verstirbt. Egal, ob im vorstehenden Beispiel V oder M zuerst sterben: In beiden Fällen beträgt der dem überlebenden Ehegatten (V oder M) zuzurechnende Ertragsanteil 22 % der dann noch zahlbaren Rente von 12.000 EUR = 2.640 EUR. Natürlich kann auch nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten die Tochter T nur noch diesen Ertragsanteil als Werbungskosten abziehen. Auf die einmal errechneten Anschaffungskosten des Grundstücks (200.000 EUR) hat der Tod eines oder beider Ehegatten allerdings keinen Einfluss.

[1] H 22.4 "Ertragsanteil einer Leibrente" EStH 2018.
[3] H 22.4 "Ertragsanteil einer Leibrente" EStH 2018.

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