Rz. 136

Hängt die Dauer einer Leibrente von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, ist der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV zu ermitteln. Das gilt auch, wenn die Rente mehreren Personen, z. B. Ehegatten, gemeinsam mit der Maßgabe zusteht, dass sie beim Ableben des zuerst Versterbenden herabgesetzt wird. In diesem Fall ist bei Ermittlung des Grundbetrags der Rente, das ist der Betrag, auf den die Rente herabgesetzt wird, das Lebensjahr der jüngsten Person zugrunde zu legen. Für den Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rentenanteils ist das Lebensjahr der ältesten Person maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Ertragsanteil bei einer Leibrente für Eheleute

Die Eheleute A und B erhalten eine Leibrente von 30.000 EUR jährlich mit der Maßgabe, dass sie bei Ableben des zuerst Versterbenden auf 20.000 EUR ermäßigt wird.

Der Ehemann ist bei Rentenbeginn 60 Jahre, die Ehefrau 50 Jahre alt.

Es sind folgende Ertragsanteile anzusetzen:

  • Bis zum Tod des zuerst Versterbenden der Ertragsanteil des Grundbetrags von 20.000 EUR. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV ist das Lebensalter der jüngsten Person, also der Ehefrau, zugrunde zu legen.
  • Der Ertragsanteil beträgt 30 % × 20.000 EUR = .6.000 EUR.
  • Zzgl. bis zum Tod des zuerst Sterbenden der Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeils von 10.000 EUR. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV ist das Lebensalter der ältesten Person, also des Ehemanns, zugrunde zu legen.

    Der Ertragsanteil beträgt 22 % × 10.000 EUR = 2.200 EUR.

Ab Rentenbeginn ist als Ertragsanteil somit der Betrag von (6.000 + 2.200) = 8.200 EUR anzusetzen (H 22.4 EStH 2017).

Rz. 137 einstweilen frei

 

Rz. 138

Wird eine Leibrente an die Lebenserwartung mehrerer Personen gebunden und erlischt die Rente mit dem Tod des zuerst Versterbenden, ist für die Bestimmung des Ertragsanteils das Alter der ältesten Person maßgebend. Erlischt die Rente erst mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, ist das Lebensalter der jüngsten Person entscheidend. Dies gilt auch, wenn eine Person nicht rentenberechtigt ist. Der Ertragsanteil bleibt bis zum Ende der Laufzeit unverändert, selbst wenn die jüngere Person zuerst stirbt.[1]

Steht die Rente nur einer Person zu, z. B. dem Ehemann, und erhält eine andere Person, z. B. die Ehefrau, nur für den Fall eine Rente, dass sie die andere Person überlebt, so liegen zwei Renten vor, von denen die letzte aufschiebend bedingt ist (z. B. Hinterbliebenenrente). Der Ertragsanteil dieser Rente ist erst von dem Zeitpunkt an zu versteuern, in dem die Bedingung eintritt.[2]

[1] Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 927.
[2] Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 928.

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