Rz. 103

In IAS 38.118 – 128 werden umfassende angabepflichtige Informationen über immaterielle Vermögenswerte gefordert. Für jede Gruppe (Class) von immateriellen Vermögenswerten wie z. B. Markenzeichen, Lizenzen, Patente etc. sind insbesondere folgende zusätzliche Angaben gemäß IAS 38.118 notwendig:[1]

  • Abschreibungsdauer und -methode bei den immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter Nutzungsdauer;
  • Bruttobuchwert des immateriellen Vermögenswerts und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode;
  • Posten der Gesamtergebnisrechnung, die die Amortisationen auf immaterielle Vermögenswerte enthalten;
  • Übergangsrechnung, welche die Wertänderungen der Berichtsperiode erläutert;

Im Falle der Anwendung der Neubewertungsmethode werden für jede Gruppe nach IAS 38.124 folgende Angaben erforderlich:

  • Stichtag der Neubewertung;
  • Buchwert der neu bewerteten Vermögenswerte;
  • Buchwert, der nach dem Anschaffungskostenmodell angesetzt worden wäre.

Gleichwohl hat ein Unternehmen die Summe der in der Berichtsperiode als Aufwand erfassten Forschungs- und Entwicklungskosten anzugeben (IAS 38.126).

Diese umfassenden Offenlegungspflichten sollen verhindern, dass wirtschaftlich ähnliche Sachverhalte in der Bilanz unterschiedlich abgebildet werden. Damit soll die bessere Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen gefördert werden.[2]

[1] Vgl. ausführlicher dazu Achleitner/Behr/Schäfer, Internationale Rechnungslegung, 4. Aufl. 2009, S. 107 f.
[2] Vgl. Baetge/von Keitz, in Baetge u. a., Rechnungslegung nach IFRS, Kommentar auf der Grundlage des deutschen Bilanzrechts, IAS 38 Rz. 156, Stand: Juni 2020.

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