In der Steuerbilanzkönnen ebenfalls außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände vorgenommen werden:

  • Infrage kommt eine Teilwertabschreibung. Voraussetzung ist, dass der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als der Restbuchwert. In diesem Fall kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dieser niedrigere Teilwert angesetzt werden. Das Wahlrecht zum Ansatz eines niedrigeren Teilwerts kann unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Im Falle einer abweichenden Wahlrechtsausübung kommt es zu einem Unterschied zwischen beiden Rechenwerken.

    Zu beachten ist weiterhin das Wertaufholungsgebot. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG sind Vermögensgegenstände, die zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres zum Anlagevermögen des Bilanzierenden gehört haben, mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, ein niedrigerer Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wird vom Bilanzierenden nachgewiesen. D.h. wenn die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung in späteren Perioden nachweisbar wegfallen, muss eine Zuschreibung (bis zu den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten) erfolgen.[1]

  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 S. 7 EStG sind auch für immaterielle Vermögensgegenstände zulässig. Eine AfaA setzt eine technische oder wirtschaftliche Abnutzung voraus. Eine auf anderen Gründen beruhende Wertminderung kann keine AfaA begründen. Eine Pflicht zur Vornahme der AfaA besteht nicht, vielmehr hat der Bilanzierende ein Wahlrecht.[2] Soweit der Grund für die AfaA in späteren Wirtschaftsjahren wegfällt, ist eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

Eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht anwendbar, da § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG das Vorhandensein eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens voraussetzt.

[1] Vgl. zu einer ggf. zu prüfenden willkürlichen Gestaltung auch BMF, Schreiben v. 12.3.2010, BStBl 2010 I S. 239, Rz. 15.

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