Rz. 186

Bei der Kapitalerhöhung einer GmbH & Co. KG erwirbt der Kommanditist in Höhe der von ihm zu leistenden Einlage neue Gesellschaftsrechte.

Im Hinblick auf § 15a EStG sind 3 Zeitpunkte der Kapitalerhöhung zu unterscheiden: Erfolgt die Kapitalerhöhung "zeitkongruent", d. h. im Jahr der Verlustentstehung, so ist der Verlust des Wirtschaftsjahres in Höhe der Kapitalerhöhung ausgleichsfähig. Erfolgt die Kapitalerhöhung "nachträglich", d. h. die Verluste sind in früheren Jahren entstanden, so werden die verrechenbaren Verluste nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert; es ist allerdings in Höhe der Kapitaleinlage ein Korrekturposten zu bilden, der der Verrechnung mit künftigen Verlusten dient. Entsprechendes gilt, wenn die Kapitalerhöhung "vorgezogen", d. h. in einem Wirtschaftsjahr mit negativem Kapitalkonto geleistet wird. Hier füllt die Erhöhung das negative Kapitalkonto auf und wird steuerrechtlich durch einen Korrekturposten zum Ausgleich mit künftigen Verlusten festgehalten.[1]

[1] Siehe BFH, Urteil v. 14.10.2003, VIII R 32/01, DStR 2004 S. 24 sowie die Anmerkung von "HG" zu diesem Urteil in DStR 2004, S. 28.

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