Rz. 135

Nach Auffassung des BFH im Urteil v. 13.7.2017[2] kann auch eine Einheits-GmbH & Co. KG gewerblich geprägt sein. Die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG und die Einheits-GmbH & Co. KG werden insoweit gleich behandelt.

Der BFH sieht die Einheits-GmbH & Co. KG als gewerblich geprägt i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Maßgeblich für die gewerbliche Prägung ist, dass die Kapitalgesellschaft als Vollhafter die eigentliche Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG ausübt. Die Ausübung der Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG muss ausschließlich bei der Komplementär-GmbH bleiben. Die den Kommanditisten eingeräumten Befugnisse wirken sich nur in der Gesellschafterversammlung auf Ebene der Komplementär-GmbH aus.

Die Gewinnausschüttungen der Komplementär-GmbH stehen unmittelbar der KG zu, an der die Kommanditisten unmittelbar beteiligt sind. Bei einer GmbH & Co. KG sind die Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH i. d. R. Sonderbetriebsvermögen. Bei der Einheits-GmbH & Co. KG gibt es kein Sonderbetriebsvermögen.

[1] Siehe hierzu Wachter, Gewerbliche Prägung der Einheitsgesellschaft, DB 2017, S. 2827 – 2833; sowie Freiherr von Proff, Die Einheits-KG als Variante der GmbH & Co. KG – Grundzüge und Vertragsgestaltung nach dem Urteil des BFH v. 13.7.2017, DStR 2017 S. 2590 – 2596.
[2] IV R 42/14, DB 2017 S. 2133.

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