Rz. 163

Wie unter Rz. 132 ausgeführt, hat eine UG (haftungsbeschränkt) ihr Eigenkapital aufzustocken, bis das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital von 25.000 EUR erreicht ist. Ist die für eine "reguläre GmbH" nötige Schwelle von 25.000 EUR erreicht, kann sich die UG (haftungsbeschränkt) zur "echten" GmbH umwandeln. Verpflichtend ist dieser Schritt nicht; das bedeutet: "die Gesellschafter haben es in der Hand, immer in der Variante der Unternehmergesellschaft zu verbleiben".[1]

[1] Veil, Die Unternehmergesellschaft nach dem Regierungsentwurf des MoMiG – Regelungsmodell und Praxistauglichkeit, GmbHR 2007, S. 1080. Bei einer Stammkapitalerhöhung auf 25.000,00 EUR gelten die besonderen Vorschriften für die KG nicht mehr (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

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