Rz. 370

Ist dem Gesellschafter die Geschäftsführung in der Satzung als mitgliedschaftliches Sonderrecht eingeräumt worden und liegt kein wichtiger Grund zur Abberufung vor, so ist seine Abberufung gem. § 35 BGB von seiner Zustimmung abhängig.[1] Dies gilt ebenso, wenn zwar ein wichtiger Grund zur Abberufung vorhanden ist, die Abberufung allerdings nicht das mildeste Mittel darstellt, sondern beispielsweise eine Beschränkung der Geschäftsführerbefugnisse ausreichend wäre.[2]

Wird die Zustimmung verweigert, so wird die Abberufung erst wirksam, wenn eine entsprechende Entscheidung erwirkt wurde und deren Rechtskraft eingetreten ist.[3]

[1] Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 38 Rn. 10.
[2] Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 38 Rn. 23, 35
[3] Terlau, in Michalski, § 38 Rn. 69.

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