Rz. 370
Ist dem Gesellschafter die Geschäftsführung in der Satzung als mitgliedschaftliches Sonderrecht eingeräumt worden und liegt kein wichtiger Grund zur Abberufung vor, so ist seine Abberufung gem. § 35 BGB von seiner Zustimmung abhängig.[1] Dies gilt ebenso, wenn zwar ein wichtiger Grund zur Abberufung vorhanden ist, die Abberufung allerdings nicht das mildeste Mittel darstellt, sondern beispielsweise eine Beschränkung der Geschäftsführerbefugnisse ausreichend wäre.[2]
Wird die Zustimmung verweigert, so wird die Abberufung erst wirksam, wenn eine entsprechende Entscheidung erwirkt wurde und deren Rechtskraft eingetreten ist.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen