Rz. 368
Sieht die Satzung kein Sonderrecht des Gesellschafters auf Geschäftsführung oder Abberufungsbeschränkungen vor, so kann einer freien Widerruflichkeit der Bestellung durch Gesellschafterbeschluss[1] dennoch die gesellschafterliche Treuepflicht entgegenstehen. Hiernach haben die Gesellschafter bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter zu nehmen. Demnach könnten die Gesellschafter dazu angehalten sein, ihr Stimmrecht anders auszuüben als bei der Abberufung eines Fremdgeschäftsführers.
Rz. 369
Es ist diesbezüglich anerkannt, dass es zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zwar keines wichtigen, aber eines sachlichen Grundes bedarf, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde.[2] Ein Treuepflichtverstoß liegt z. B. vor, wenn die Abberufung auf willkürlichen Motiven beruht.
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