Rz. 368

Sieht die Satzung kein Sonderrecht des Gesellschafters auf Geschäftsführung oder Abberufungsbeschränkungen vor, so kann einer freien Widerruflichkeit der Bestellung durch Gesellschafterbeschluss[1] dennoch die gesellschafterliche Treuepflicht entgegenstehen. Hiernach haben die Gesellschafter bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter zu nehmen. Demnach könnten die Gesellschafter dazu angehalten sein, ihr Stimmrecht anders auszuüben als bei der Abberufung eines Fremdgeschäftsführers.

 

Rz. 369

Es ist diesbezüglich anerkannt, dass es zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zwar keines wichtigen, aber eines sachlichen Grundes bedarf, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde.[2] Ein Treuepflichtverstoß liegt z. B. vor, wenn die Abberufung auf willkürlichen Motiven beruht.

[1] Teilweise wird vertreten, dass – jedenfalls in einer Zwei-Personen-GmbH - in einer Analogie zu §§ 117, 127 HGB eine gerichtliche Entscheidung über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis mit dem Erfordernis eines wichtigen Grundes nötig sei (z. B. Wolf, ZGR 1998, S. 92, 101 ff.). Dies ist jedoch abzulehnen, da Hintergrund dieser Regelungen die im GmbH-Recht nicht existente persönliche Haftung der OHG-Gesellschafter ist, weshalb diese ein erhöhtes Bedürfnis haben, ihre jeweilige Position aufrechtzuerhalten.
[2] OLG Zweibrücken, Urteil v. 30.10.1997, 4 U 11/97, GmbHR 1998 S. 373, 374; OLG Zweibrücken, Urteil v. 5.6.2003, 4 U 117/02, GmbHR 2003 S. 1206, 1207; a. A.: Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 38 Rn. 17 (entscheidend sei nur, ob der Gesellschaft durch die Abberufung ohne hinreichenden Grund ein Schaden zugefügt wird).

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