Rz. 357

Gleichlaufend zur Einziehung von Geschäftsanteilen bei der Zwei-Personen-Gesellschaft ist bei einem Zerwürfnis der beiden Gesellschafter auch ein Ausschluss des jeweils anderen möglich, es gelten mithin die gleichen Grundsätze. Einzige Ausnahme ist, dass ein Gesellschafterbeschluss in diesem Fall entbehrlich ist.[1] Somit kann auch hier die Ausschlussklage durch den jeweils anderen Gesellschafter erhoben werden, der Erfolg hängt von dem Vorliegen und dem Grad eigener Verursachungsbeiträge ab. Das Gericht wird das Verhalten beider Gesellschafter besonders genau und detailliert in den Blick nehmen und gegeneinander abwägen.[2] Besteht Gleichwertigkeit, bleibt nur der Weg, eine Auflösung der Gesellschaft anzustreben.

[1] Sosnitza, in Michalski Anh. § 34 Rn. 26 m. w. N.; OLG Brandenburg, Urteil v. 28.1.2015, 7 U 170/13, GmbHR 2016, S. 357.
[2] Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 131.

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