Rz. 355

Im Gegensatz zur Einziehung bleibt der Geschäftsanteil erhalten, der Ausschluss richtet sich lediglich gegen den betroffenen Gesellschafter.

Erfolgt der Ausschluss durch Ausschlussurteil, so verliert der Gesellschafter nach der hier vertretenen Auffassung mit Rechtskraft des Urteils seine Gesellschafterstellung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten. Wollen die Mitgesellschafter den Betroffenen bereits früher von der Gesellschaftertätigkeit ausschließen, weil eine Zusammenarbeit unmöglich bzw. unzumutbar ist, so müssen sie im Wege der einstweiligen Verfügung eine vorläufige Regelung erwirken.[1]

Wird ein Ausschluss - auf Grundlage einer Regelung im Gesellschaftsvertrag - durch gestaltenden Gesellschafterbeschluss bewirkt, so verliert der Gesellschafter seine Rechte und Pflichten mit Zugang der Ausschlusserklärung.

 

Rz. 356

Die Verwertung des Geschäftsanteils erfolgt nach Wahl der Gesellschaft durch Einziehung oder durch Übertragung auf die Gesellschaft, die übrigen Gesellschafter oder einen Dritten.[2] Wiederum erfordert dies die Beachtung der Grundsätze der Kapitalaufbringung und -erhaltung, sodass eine Übertragung auf die Gesellschaft, bzw. eine Einziehung nur dann in Betracht kommen, wenn der Geschäftsanteil voll eingezahlt wurde. Eine Einziehung bedarf in diesem Fall konsequenterweise weder einer Satzungsermächtigung noch einer Zustimmung des Ausgeschlossenen.[3]

Bestimmt die Satzung nichts Konkretes, so ist die Gesellschafterversammlung zur Ausübung dieses Wahlrechtes gem. § 46 Nr. 4 GmbHG analog berechtigt.

[1] Fastrich, in Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 15.
[2] Sosnitza, in Michalski, Anh. § 34 Rn. 40; anders Fastrich, in Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 10, der auf Grundlage der Haftungslösung ein automatisches, anteiliges Zufallen des Geschäftsanteils bei den verbleibenden Gesellschaftern bevorzugt.
[3] Fastrich, in Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 10.

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