Rz. 352

Trifft die Satzung eine Regelung, dass der Ausschluss unbedingt und unabhängig von der Abfindungszahlung erfolgt,[1] so wird der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils bzw. sofern die Satzung den Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss vorsieht, mit Zugang der Ausschlusserklärung beim Betroffenen wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt behält der Betroffene alle mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte und Pflichten.

 

Rz. 353

Auf der Hand liegt, dass in solchen Fällen, in denen eine Ausschlussklage mangels anderweitiger Satzungsregelung erforderlich ist, die Rechtsfolgen des Ausschlusses auch frühestens mit der Rechtskraft des Urteils eintreten können.

Umstritten ist jedoch, ob bereits mit eintretender Rechtskraft des Urteils die Ausschlusswirkung eintritt, oder ob dies erst bei Erfüllung des Abfindungsanspruches erfolgt. Parallel zur Frage nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der Einziehung von Geschäftsanteilen besteht auch hier die Problematik, dass ein ausgeschlossener Gesellschafter bei Bestehen einer gewissen Zeitspanne zwischen Ausschluss und Zahlung der Abfindung seinen Geschäftsanteil verlieren könnte, ohne seine Abfindung zu erhalten, wenn die Zahlung einer Abfindung zum späteren Zeitpunkt nicht mehr aus ungebundenem Vermögen möglich ist und somit gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstieße.

 

Rz. 354

Auch für den Gesellschafterausschluss besteht die Diskussion, ob die Wirksamkeit des Ausschlusses auflösend oder aufschiebend bedingt von der Zahlung der Abfindung sein solle.[2] Fraglich ist, ob die Entscheidung des BGH zur Zwangseinziehung auf den Ausschluss übertragen werden kann. Darin wurde klargestellt, dass zwischen Einziehung und Abfindungszahlung keine Abhängigkeit besteht, sondern vielmehr bei einem nachträglichen Verstoß gegen § 30 GmbHG eine subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter eintritt (sog. Haftungslösung).

Dem ist aufgrund der sehr ähnlichen Interessenlage und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beizupflichten. Insbesondere die Möglichkeit einer Zwischenfeststellungsklage über die Berechtigung zum Ausschluss bei noch nicht feststehender Höhe der Abfindungssumme[3] kann das Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht ausreichend befriedigen. Auch beim Ausschluss kann durch eine entsprechende Satzungsregelung die Notwendigkeit einer Ausschlussklage ausgeschlossen werden, indem eine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für den Gesellschafterausschluss begründet wird, sodass wiederum die gleiche Interessenlage besteht wie bei der Zwangseinziehung.

Demnach ist auch beim Gesellschafterausschluss nach zutreffender Auffassung der Ausschluss unabhängig davon wirksam, ob und ggfs. wann die Abfindung bezahlt wird. Der Ausschluss wird daher mit Rechtskraft des Urteils bzw. gegebenenfalls mit Zugang der Ausschlusserklärung wirksam. Zur Sicherung der Abfindungsansprüche des Ausscheidenden besteht eine subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter.[4]

 

Regelung in den Gesellschaftervertrag aufnehmen

Diese Fragezum Ausschluss istnoch nicht höchstrichterlich geklärt. Will man die daraus resultierenden Unsicherheiten vermeiden, so sollte unbedingt eine Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, die klarstellt, dass ein Ausschluss unbedingt und unabhängig von der Zahlung der Abfindung erfolgt.

[1] Eine solche Regelung ist zulässig, vgl. BGH, Urteil v. 30.6.2003, II ZR 326/01, NZG 2003 S. 871, 872.
[2] Die bislang h. M. sowie die bisherige Rspr. präferierten die Lösung über eine aufschiebende Bedingung, vgl. Fastrich, in Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 12a.
[3] OLG Celle, Urteil v. 13.9.1995, 9 U 149/94, GmbHR 1997 S. 1003.
[4] So i. E. auch Fastrich, in Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 14; Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 173, 174.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge