Rz. 306
Treuepflichtverletzungen können unterschiedliche Folgen auslösen:
- Die treuwidrige Ausübung eines Auskunftsrechts ist unzulässig. Die Geschäftsführung ist berechtigt, die erbetene Auskunft zu verweigern.
- Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist nichtig und bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitzuzählen.[1]
- Ein dennoch gefasster Beschluss ist nach stetiger Rechtsprechung entsprechend § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn die erforderliche Mehrheit nach Abzug fälschlich mitgezählter Stimmen nicht mehr erreicht wird.[2]
- Die Verletzung der Treuepflicht berechtigt zu Schadensersatzansprüchen des Geschädigten: Entsteht der Gesellschaft ein Schaden, so haftet der Gesellschafter auf Ersatz dieses Schadens gem. § 280 Abs. 1 BGB. Umgekehrt kommen auch Schadensersatzansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und/oder gegen die anderen Gesellschafter in Betracht, je nachdem ob und inwieweit die Treuepflicht von der GmbH (vertreten durch den Geschäftsführer) und/oder die anderen Gesellschafter verletzt wurde.
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