Rz. 306

Treuepflichtverletzungen können unterschiedliche Folgen auslösen:

  • Die treuwidrige Ausübung eines Auskunftsrechts ist unzulässig. Die Geschäftsführung ist berechtigt, die erbetene Auskunft zu verweigern.
  • Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist nichtig und bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitzuzählen.[1]
  • Ein dennoch gefasster Beschluss ist nach stetiger Rechtsprechung entsprechend § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn die erforderliche Mehrheit nach Abzug fälschlich mitgezählter Stimmen nicht mehr erreicht wird.[2]
  • Die Verletzung der Treuepflicht berechtigt zu Schadensersatzansprüchen des Geschädigten: Entsteht der Gesellschaft ein Schaden, so haftet der Gesellschafter auf Ersatz dieses Schadens gem. § 280 Abs. 1 BGB. Umgekehrt kommen auch Schadensersatzansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und/oder gegen die anderen Gesellschafter in Betracht, je nachdem ob und inwieweit die Treuepflicht von der GmbH (vertreten durch den Geschäftsführer) und/oder die anderen Gesellschafter verletzt wurde.
[1] Siehe dazu auch unten Rn. 528.
[2] BGH, 19.11.1990, NJW 1991 S. 846; siehe dazu auch unten Rn. 680 ff.

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