Rz. 123

Erbringt ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, seine Einlage dadurch, dass er GmbH-Anteile einbringt, gilt die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet, § 172 Abs. 6 HGB. Die persönliche unmittelbare Haftung des Kommanditisten, § 171 Abs. 1 HS 1 HGB, bleibt in diesem Fall bestehen.[1]§ 172 Abs. 6 HGB ist eine Sonderregelung für die typische GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist; denn grundsätzlich kann ein Kommanditist seine Einlage mit der haftungsbefreienden Wirkung gemäß § 171 Abs. 1 HS 2 HGB dadurch erbringen, dass er der KG GmbH-Anteile überträgt. Sinn und Zweck des § 172 Abs. 6 HGB ist, dass den Gläubigern einer GmbH & Co. KG wie bei einer "normalen" KG zwei Haftungsmassen zur Verfügung stehen sollen, nämlich das Vermögen der GmbH und die beschränkte Haftung der Kommanditisten. Könnten die Geschäftsanteile an der GmbH als Kommanditeinlagen befreiend geleistet werden, würde das Vermögen der GmbH gleichzeitig als Haftungsmasse der Komplementärin und als Haftungsmasse der Kommanditisten dienen. Den Gläubigern stünde in diesem Fall nur eine Haftungsmasse zur Verfügung.[2]

[1] Siehe Rn. 301.
[2] Baumbach/Hopt, § 172 Rn. 13.

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