Rz. 191

Aus Sicht der Gläubiger schafft die vom Gesetz vorgeschriebene (wirtschaftlich diskriminierende) Rechtsformbezeichnung einen Ausgleich für das gegenüber der Regel-GmbH drastisch reduzierte Mindest-Stammkapital. Nach § 5a Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft zur Firmierung den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Nicht zulässig sind also zum Beispiel die Weglassung oder auch nur eine Abkürzung des Klammerzusatzes "(haftungsbeschränkt)". Erst recht wäre eine Firmierung als "GmbH" nicht erlaubt.

 

Rz. 192

Wird der vorgeschriebene Rechtsformzusatz nicht geführt, kann dies ein Eintragungshindernis darstellen. Ist die Unternehmergesellschaft bereits eingetragen, führt aber im Rechtsverkehr (zum Beispiel auf Briefbögen) nicht die vorgeschriebene Rechtsformbezeichnung, kann der Handelnde (insbesondere ein handelnder Geschäftsführer) nach Rechtsscheingrundsätzen gegenüber dem Geschäftspartner persönlich haften (§ 179 BGB). Hat der Handelnde die Rechtsformbezeichnung ganz weggelassen und so den Anschein einer persönlich unbeschränkten Haftung gesetzt, ist auch die Rechtsscheinhaftung dementsprechend unbegrenzt. Hat er den Eindruck erweckt, für eine GmbH zu handeln, richtet sich die Rechtsscheinhaftung zumindest auf die Differenz zwischen Stammkapital der UG und dem gesetzlichen Mindeststammkapital von 25.000 EUR.[1] Nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen kann sich der Handelnde von der persönlichen Haftung nur befreien, indem er darlegt und beweist, dass der Geschäftspartner die wahren Verhältnisse kannte.[2]

 

Rz. 193

Sobald die Unternehmergesellschaft ihr Stammkapital auf den Regel-Mindestbetrag von 25.000 EUR oder darüber erhöht hat, darf sie auf den besonderen Rechtsformzusatz verzichten und stattdessen den allgemeinen Rechtsformzusatz für GmbHs (insbesondere also "GmbH") verwenden. Dazu sind nach allgemeinen Grundsätzen Satzungsänderung und Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Stattdessen darf die Gesellschaft aber auch den bisherigen Rechtsformzusatz beibehalten (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

[1] BGH, Urteil v. 12.6 2012, II ZR 256/11, NZG 2012 S. 989; der BGH lässt im Übrigen die Streitfrage offen, ob auch in solchen Fällen die Haftung sogar über eine bloße Differenzhaftung hinausgehen könne, vergleiche Rn. 26 (juris) des zitierten Urteils; zu dieser Streitfrage vergleiche neben dem genannten Urteil Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 5a Rn. 9.

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