OFD Hannover, Verfügung v. 8.7.2009, G 1500 - 7 - StO 254

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK) erheben als Körperschaften des öffentlichen Rechts Kammerbeiträge in Form von Grund- und Zusatzbeiträgen bzw. Umlagen. Die Finanzbehörden sind gem. § 31 Abs. 1 AO verpflichtet, den Kammern die für die Beitragsbemessung erforderlichen Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge mitzuteilen.

Folgende Bemessungsgrundlagen kommen für die einzelnen Erhebungszeiträume in Betracht:

Aus der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags:

Alt (1982 bis 1996)

  • Einheitlicher GewSt-Messbetrag
  • Zerlegter Gewerbeertrag
  • Gewinn aus der GewSt-Festsetzung (Kz. 23.10) bei Fällen unter dem GewSt-Freibetrag

Neu (1993 bis heute)

  • Gewerbeertrag
  • Zerlegter Gewerbeertrag

Aus der Einkommensteuerfestsetzung

Durchgehend (seit 1992)

  • Einkommensteuerlicher Gewinn (Kz. 44.10 usw.)

Aus dem maschinellen Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung (FEIN-Verfahren)

Durchgehend (seit 2005)

  • FEIN-Gewinn

In Fällen, in denen die Mitteilung von mehr als einer der genannten Bemessungsgrundlagen möglich ist, entscheidet die einzelne Kammer, welche Bemessungsgrundlage von ihr verwandt wird.

Die Mitteilung erfolgt im Wesentlichen im Wege der maschinellen Datenübermittlung (vgl. DA-FEST Fach 11, Teil 70). Hierbei werden die erforderlichen Daten an die Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle in Dortmund (AKB) übermittelt, welche diese an die zuständigen Kammern weiterleitet. Daneben wurde in Niedersachsen die Kammerleitstelle Hannover eingerichtet. Dieser Leitstelle werden die für ihren Zuständigkeitsbereich relevanten Daten mitgeteilt.

Eine Unterrichtung der Kammern außerhalb der maschinellen Datenübermittlung unter Verwendung des Vordrucks „Mitteilung an IHK/HWK” ist nur noch bei personell durchgeführten Zerlegungen des Steuermessbetrags notwendig. Der hierfür erforderliche Vordruck steht unter DA-FEST Fach 11, Teil 70 Nr. 2 zur Verfügung.

Die Mitteilungen sind zu sammeln und in regelmäßigen Zeitabständen an die

AKB Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle

für Bemessungsgrundlagen e.V.

Otto-Hahn-Straße 22

44227 Dortmund

zu übersenden.

Die Unterrichtung der zuständigen Kammern erfolgt stets, auch wenn es sich um Betriebsstätten außerhalb des Finanzamtsbezirks oder außerhalb Niedersachsens handelt, durch die AKB.

 

Normenkette

AO 1977 § 31 Abs. 1;

GewStG § 1

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